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Moreau-Karosserie-Service machts wieder gut
 

1. Allgemeines

Grundlage des Mietvertrages sind ausschließlich die umseitig aufgeführten und die folgenden Vertragsbedingungen. Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, daß er das Kraftfahrzeug in ordnungsgemässen Zustand übernommen hat. Der Mieter erklärt außerdem, daß er sich von dem Kilometerstand, dem Vorhandensein des vollständigen Werkzeuges, der Wagenpapiere, des Warndreiecks, des Verbandkasten, des Reserverades und des vollen Tankinhalt überzeugt hat. Krafstoffkosten gehen zu lasten des Mieters.

2. Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfaltig zu beachten. Der Mieter ist nicht berechtigt, mit dem Kraftfahrzeug gewerbliche Personen- oder Warenbeförderung durchzuführen. Der Mieter darf das Fahrzeug nur durch den im Mietvertrag genannten Fahrer lenken lassen. Er muß sich vorher von dessen Fahrtüchtigkeit und von der Tatsache des Vorhandensein einer ordnungsgemäß ausgestellten und gültigen Fahrerlaubnis des dritten überzeugen, die mindestens ein Jahr alt sein muß. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, die Überwachung des Öl- u. Wasserstandes sowie des Frostschutzes und des Reifendruckes. Es ist dem Mieter nicht gestattet, das Kraftfahrzeug zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zu Renn- od. Sportveranstaltungen zu benutzen. Eine Belastung des Kraftfahrzeuges über das gesetzliche Maß hinaus ist unzulässig. Der Mieter hat den Wagen sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Verstößt der Mieter gegen diese Bedingungen, so hat er dem Vermieter vollen Schadenersatz für das Fahrzeug zuzüglich Mietausfall wie in Ziffer 7 zu leisten.

3. Mietdauer und Rückgabe

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in dem von ihm übernommenen Zustand am umseitig vereinbarten Tag und Ort während der üblichen Geschäftszeit zurückzugeben. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Kraftfahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder Fahrzeugschlüssel verpflichtet den Mieter zum Ersatz, des dem Vermieter hieraus entstehenden Schaden. Für diesen Fall entfällt auch jede in diesen Vertragsbedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung des Mieters.

4. Auslandsfahrten

Vor einer Grenzüberschreitung hat sich der Mieter bei den zuständigen Behörden zuverlässig zu erkundigen, welche Gegenstände nach dem zollrechtlichen Bestimmungen der Republik Österreich oder des betreffenden Landes angeführt bzw. eingeführt werden dürfen und welche verkehrsrechtlichen Vorschriften in dem von ihm bereisten Land gültig sind. Fahrten ins europäische Ausland müssen vor Antritt der Fahrt oder schon bei Abschluß des Mietvertrages ausdrücklich dem Vermieter gemeldet werden. Bei Verletzung dieser Verpflichtung durch den Mieter haftet er dem Vermieter für sämtliche daraus sich eventuell ergebenden Schäden, insbesondere für den Mietausfall wie in Ziffer 7.

5. Zahlungsbedingungen

Der Mietpreis ist sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung an den Vermieter fällig.

6. Auftreten von Schäden

Bei Auftreten von Schäden ist zwecks Durchführung der Reparatur sofort telefonisch die Weisung des Vermieters einzuholen. Andernfalls trägt der Mieter die hierfür anfallenden Kosten und haftet für jeden Schaden, den der Vermieter etwa erleidet.

7. Umfang der Haftung

Der Mieter haftet grundsätzlich dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Kraftfahrzeug in voller Höhe für den dem Vermieter entstandenen unmittelbaren Schaden. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter für die Reparaturkosten bis zu einem festen Betrag von 5% des Schden mindestens € 250.-je Schadensfall. Darüber hinaus haftet er in voller Höhe für Berge- u. Abschleppkosten, sowie für Sachverständigengebühren, Wertminderung und Mietausfall. Obige Absätze 1 u. 2 gelten nicht, wenn der Mieter eine Haftungsbefreiung erworben hat, es sei denn, dass den Mieter oder Fahrer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Also keine Haftungsbefreiung und Haftungsbeschränkung bei Vorsatz u. grober Fahrlässigkeit
bei Fahruntüchtigkeit u. Unfallflucht

8. Besondere Pflichten des Mieters / Mitmieters bei Unfall

Zur Ermittlung der Unfalltatsachen ist stets die Polizei/Gendarmerie hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Uniallbeteiligter nicht vorhanden ist. Bei Beschädigung des Fahrzeuges, insbesondere durch Verkehrsunfall, sind der Mieter oder dessen Fahrer verpflichtet, Namen, Vornamen u. Anschrift aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen Kennzeichen u. Versicherungsdaten der unfallbeleiligten Fahrzeuge festzuhalten. Erklärungen zur Schuldfrage dürfen anderen Unfallbeteiligten gegenüber nicht abgegeben werden. Der Vermieter ist sofort Telefonisch zu benachrichtigen und anschließend ist ihm eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Unfallverlauf zu geben. Handelt der Mieter od. dessen Fahrer dieser Vorschrift zuwider, so haftet der Mieter dem Vermieter in dem gleichen Umfang, wie wenn ihm im Sinne der obigen Ziffer 7 Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit treffen würde.

9. Gerichtsstand ist Saalfelden


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